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I 2025 45Entscheid vom 2. April 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Marco Lacher, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Leistungen; Kausalität)Sachverhalt:A.________ (geb. 19__) war als Heizungsinstallateur über die C.________ AG bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin am 29. Mai 2023 während den Ferien in D.________ in einen Autounfall (Auffahrunfall/Heckkollision) verwickelt war (Vi-act. 1).Die medizinischen Erstbehandlungen fanden in einem Spital in D.________ statt (Vi-act. 110). Am 30. Mai 2023 kehrte A.________ in die Schweiz zurück (Vi-act. 19), wo er am 1. Juni 2023 via Hausarzt ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchführen liess (Vi-act. 31). Vom 6. bis 10. Juni 2023 war A.________ im Spital E.________ hospitalisiert, welches er notfallmässig aufgesucht hatte. Das Spital E.________ nahm ihn zur konservativen Therapie und Analgesie stationär auf, wo eine Bandscheibenprotrusion L4/5 sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Es wurden Infiltrationen durchgeführt. Die neurologische Untersuchung verblieb unauffällig (Vi-act. 34). Es resultierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. 7).Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des (Nichtberufs-)Unfalls vom 29. Mai 2023 (vgl. Vi-act. 3 f.).Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) vom 1. Mai 2024 (Vi-act. 121) stellte die Suva mit Verfügung vom 7. Mai 2024 die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2023 per 29.Mai 2024 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall gestellt hätte, spätestens zwölf Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei (Vi-act. 128).Eine von A.________ am 7. Juni 2024 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 137) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 ab (VG-act. 3 = Vi-act. 168).Am 3. Juli 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:Es sei die Verfügung der SUVA betreffend Schaden-Nr. ____ vom 30. Mai 2025 aufzuheben und es seien dem Einsprecher Taggeldleistungen seit dem 29. Mai 2024 auf der Basis der Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.Eventualiter sei die Verfügung der SUVA betreffend Schaden-Nr. ____ vom 30. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Bemessung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers an die SUVA zurückzuweisen.Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA MLaw B.________ als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2025 beantragt die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (VG-act. 7). Der Beschwerdeführer lässt sich am 22.September 2025 noch einmal vernehmen (Replik; VG-act. 15), was der Suva mit Schreiben vom 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (VG-act.16).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als sozialversicherungsrechtliches Versicherungsgericht richtet sich gemäss
I 2025 45
Entscheid vom 2. April 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen; Kausalität)
A.________ (geb. 19__) war als Heizungsinstallateur über die C.________ AG bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin am 29. Mai 2023 während den Ferien in D.________ in einen Autounfall (Auffahrunfall/Heckkollision) verwickelt war (Vi-act. 1).
Die medizinischen Erstbehandlungen fanden in einem Spital in D.________ statt (Vi-act. 110). Am 30. Mai 2023 kehrte A.________ in die Schweiz zurück (Vi-act. 19), wo er am 1. Juni 2023 via Hausarzt ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchführen liess (Vi-act. 31). Vom 6. bis 10. Juni 2023 war A.________ im Spital E.________ hospitalisiert, welches er notfallmässig aufgesucht hatte. Das Spital E.________ nahm ihn zur konservativen Therapie und Analgesie stationär auf, wo eine Bandscheibenprotrusion L4/5 sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Es wurden Infiltrationen durchgeführt. Die neurologische Untersuchung verblieb unauffällig (Vi-act. 34). Es resultierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. 7).
Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des (Nichtberufs-)Unfalls vom 29. Mai 2023 (vgl. Vi-act. 3 f.).
Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) vom 1. Mai 2024 (Vi-act. 121) stellte die Suva mit Verfügung vom 7. Mai 2024 die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2023 per 29.Mai 2024 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall gestellt hätte, spätestens zwölf Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei (Vi-act. 128).
Am 3. Juli 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
Es sei die Verfügung der SUVA betreffend Schaden-Nr. ____ vom 30. Mai 2025 aufzuheben und es seien dem Einsprecher Taggeldleistungen seit dem 29. Mai 2024 auf der Basis der Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.
Eventualiter sei die Verfügung der SUVA betreffend Schaden-Nr. ____ vom 30. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Bemessung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers an die SUVA zurückzuweisen.
Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA MLaw B.________ als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2025 beantragt die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (VG-act. 7). Der Beschwerdeführer lässt sich am 22.September 2025 noch einmal vernehmen (Replik; VG-act. 15), was der Suva mit Schreiben vom 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (VG-act.16).
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als sozialversicherungsrechtliches Versicherungsgericht richtet sich gemäss
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als sozialversicherungsrechtliches Versicherungsgericht richtet sich gemäss